(1)Absatz eins,Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach § 9 Abs. 1 unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach Paragraph 9, Absatz eins, unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.