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Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

04.04.2023

Außerkrafttretensdatum

17.02.2026

Abkürzung

NLAV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kontrolltätigkeit

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach Paragraph 9, Absatz eins, unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die Kontrolltätigkeit ist in angemessener Weise während der Betriebszeiten durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die AMA als Systembetreiberin hat jährlich mindestens 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die gemäß Paragraph 39, der GSP-AV vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden. Wird bei Kontrollen ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.
  4. Absatz 4,Wird im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.

Schlagworte

Verwaltungskontrolle

Im RIS seit

05.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40251986

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/124/P10/NOR40251986

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