(1)Absatz eins,Die sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten der betroffenen Personen, sind, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich anderes regelt, von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle wahrzunehmen, die oder der mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortlicher ist.