(2)Absatz 2,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler richtet im ESS-Serviceportal des Bundes einen Bereich zur Information gemäß DSGVO ein. Sie oder er erfüllt die Informationspflichten gemäß DSGVO in Bezug auf jene Personen in einem aktiven Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, die am 25. Mai 2018 einen aktivierten Zugang zum ESS-Serviceportal des Bundes haben und nicht von § 5 Abs. 3 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2006, erfasst sind (Erstinformation). Insbesondere sind Personen, die am 25. Mai 2018 in keinem aktiven Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 standen oder Personen, die am 25. Mai 2018 keinen aktivierten Zugang zum ESS-Serviceportal des Bundes hatten, von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu informieren, die oder der mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortlicher ist.Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler richtet im ESS-Serviceportal des Bundes einen Bereich zur Information gemäß DSGVO ein. Sie oder er erfüllt die Informationspflichten gemäß DSGVO in Bezug auf jene Personen in einem aktiven Rechtsverhältnis gemäß Paragraph 280, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, die am 25. Mai 2018 einen aktivierten Zugang zum ESS-Serviceportal des Bundes haben und nicht von Paragraph 5, Absatz 3, Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, erfasst sind (Erstinformation). Insbesondere sind Personen, die am 25. Mai 2018 in keinem aktiven Rechtsverhältnis gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 standen oder Personen, die am 25. Mai 2018 keinen aktivierten Zugang zum ESS-Serviceportal des Bundes hatten, von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu informieren, die oder der mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortlicher ist.