(2)Absatz 2,Das Studienabschluss-Stipendium verringert sich um jene Beträge, die von anderen Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt werden und auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie um jene Entgelte, die für in den Studienplänen vorgesehene Berufspraktika bezogen werden. Die Familienbeihilfe wird nicht in Abzug gebracht.