Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vergabe von Studienabschluss-Stipendien § 6

Kurztitel

Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Text

Höhe

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt 80 vH des im letzten Kalenderjahr bezogenen Einkommens, mindestens jedoch monatlich 700 Euro, höchstens 1.200 Euro.
  2. Absatz 2,Das Studienabschluss-Stipendium verringert sich um jene Beträge, die von anderen Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt werden und auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie um jene Entgelte, die für in den Studienplänen vorgesehene Berufspraktika bezogen werden. Die Familienbeihilfe wird nicht in Abzug gebracht.

Im RIS seit

06.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009846

Dokumentnummer

NOR40192145

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/99/P6/NOR40192145

Navigation im Suchergebnis