Kurztitel

Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Index

72/13 Studienförderung

Text

Höhe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt 80 vH des im letzten Kalenderjahr bezogenen Einkommens, mindestens jedoch monatlich 700 Euro, höchstens 1.200 Euro.
  2. Absatz 2,Das Studienabschluss-Stipendium verringert sich um jene Beträge, die von anderen Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt werden und auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie um jene Entgelte, die für in den Studienplänen vorgesehene Berufspraktika bezogen werden. Die Familienbeihilfe wird nicht in Abzug gebracht.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009846

Dokumentnummer

NOR40192145