Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
06.04.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ein Antragsteller kann vorbehaltlich § 2 im Zuge der Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des beantragten Reisepasses wünscht.Ein Antragsteller kann vorbehaltlich Paragraph 2, im Zuge der Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des beantragten Reisepasses wünscht.
(2)Absatz 2,Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Abs. 1 erfolgt auf Gefahr des Antragstellers.Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Absatz eins, erfolgt auf Gefahr des Antragstellers.
Im RIS seit
06.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
20009845
Dokumentnummer
NOR40192136