Absatz eins,Ein Antragsteller kann vorbehaltlich Paragraph 2, im Zuge der Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des beantragten Reisepasses wünscht.
Beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph eins
06.04.2017
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
06.04.2017
20009845
NOR40192136