Kurztitel

Beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.04.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein Antragsteller kann vorbehaltlich Paragraph 2, im Zuge der Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des beantragten Reisepasses wünscht.
  2. Absatz 2,Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Absatz eins, erfolgt auf Gefahr des Antragstellers.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009845

Dokumentnummer

NOR40192136