Bundesrecht konsolidiert

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Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung § 7

Kurztitel

Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 82/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KHV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Mindestanforderungen

Generelle Planungsgrundsätze

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze müssen für den jeweiligen Referenzhubschrauber sowie die anzuwendenden Flugleistungsanforderungen dimensioniert werden. Die jeweiligen Ausmaße sind in der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 80 b, LFG festzulegen.
  2. Absatz 2,Auf Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen sind die Richtung und Anzahl der Pisten, bei mehr als zwei An- und Abflugrichtungen zumindest die Anzahl jener der bevorzugten Richtungen, soweit wie möglich in der vorherrschenden Hauptwindrichtung festzulegen. Werden für einen Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz zwei An- und Abflugflächen festgelegt, so müssen die Mittellinien der An- und Abflugflächen mindestens 150° zueinander angeordnet werden.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 80 b, LFG sind aussagekräftige Unterlagen über den Standort (zB die Hauptwindrichtung, Hindernisse, Lärmimmissionen), die geplanten An- und Abflugverfahren, den Referenzhubschrauber sowie die geplante Tragfähigkeit der Endanflug- und Startfläche beizufügen.

Schlagworte

Anflugrichtung, Anflugfläche, Anflugverfahren, Endanflugfläche

Im RIS seit

24.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20009839

Dokumentnummer

NOR40191717

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/82/P7/NOR40191717

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