Kurztitel

Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.04.2017

Abkürzung

KHV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Mindestanforderungen

Generelle Planungsgrundsätze

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze müssen für den jeweiligen Referenzhubschrauber sowie die anzuwendenden Flugleistungsanforderungen dimensioniert werden. Die jeweiligen Ausmaße sind in der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 80 b, LFG festzulegen.
  2. Absatz 2,Auf Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen sind die Richtung und Anzahl der Pisten, bei mehr als zwei An- und Abflugrichtungen zumindest die Anzahl jener der bevorzugten Richtungen, soweit wie möglich in der vorherrschenden Hauptwindrichtung festzulegen. Werden für einen Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz zwei An- und Abflugflächen festgelegt, so müssen die Mittellinien der An- und Abflugflächen mindestens 150° zueinander angeordnet werden.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 80 b, LFG sind aussagekräftige Unterlagen über den Standort (zB die Hauptwindrichtung, Hindernisse, Lärmimmissionen), die geplanten An- und Abflugverfahren, den Referenzhubschrauber sowie die geplante Tragfähigkeit der Endanflug- und Startfläche beizufügen.

Schlagworte

Anflugrichtung, Anflugfläche, Anflugverfahren, Endanflugfläche

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20009839

Dokumentnummer

NOR40191717