Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
15.04.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KHV
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Benennung von Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen
§ 5.Paragraph 5,
Für die Benennung eines Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes ist ein Name zu wählen, der eine eindeutige Identifizierung der Landefläche ermöglicht und eine Verwechslung mit einem anderen Zivilflugplatz ausschließt. Diese Bezeichnung ist in der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 80b LFG als Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzname festzulegen. Dem Krankenhaus-Hubschrauberflugplatznamen ist von der zuständigen Behörde ein vierstelliger ICAO-Code (Hubschrauberflugplatzkennungszeichen) beizustellen. Für die Benennung eines Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes ist ein Name zu wählen, der eine eindeutige Identifizierung der Landefläche ermöglicht und eine Verwechslung mit einem anderen Zivilflugplatz ausschließt. Diese Bezeichnung ist in der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 80 b, LFG als Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzname festzulegen. Dem Krankenhaus-Hubschrauberflugplatznamen ist von der zuständigen Behörde ein vierstelliger ICAO-Code (Hubschrauberflugplatzkennungszeichen) beizustellen.
Im RIS seit
24.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
20009839
Dokumentnummer
NOR40191715