Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 5
15.04.2017
KHV
92 Luft- und Weltraumfahrt
Für die Benennung eines Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes ist ein Name zu wählen, der eine eindeutige Identifizierung der Landefläche ermöglicht und eine Verwechslung mit einem anderen Zivilflugplatz ausschließt. Diese Bezeichnung ist in der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 80 b, LFG als Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzname festzulegen. Dem Krankenhaus-Hubschrauberflugplatznamen ist von der zuständigen Behörde ein vierstelliger ICAO-Code (Hubschrauberflugplatzkennungszeichen) beizustellen.
24.03.2017
20009839
NOR40191715