Bundesrecht konsolidiert

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IngG-Kostenverordnung § 4

Kurztitel

IngG-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 73/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Fachexperten und Fachexpertinnen erhalten von der Zertifizierungsstelle für ihre Tätigkeit eine Funktionsentschädigung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IngG von jeweils 100,00 Euro pro Fachgespräch.
  2. Absatz 2,Ab 1. Jänner 2018 erhöht oder verringert sich der Betrag der Funktionsentschädigung jährlich entsprechend dem von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex, wobei als Basisjahr das Jahr 2017 gilt und der jeweils für den Monat Oktober verlautbarte Wert heranzuziehen ist. Der errechnete Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
  3. Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle hat den Fachexperten und Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit entstandene Fahrtkosten für den Weg zwischen dem ordentlichen Wohnsitz und dem Ort des Fachgesprächs bis zur Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im Paragraph 10, Absatz 3, Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.
  4. Absatz 4,Wenn Fachexperten bzw. Fachexpertinnen wegen ihrer Tätigkeit außerhalb ihres Wohnsitzes übernachten müssen, sind die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft von der Zertifizierungsstelle zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Die Zertifizierungsstelle hat die Auszahlung der Entschädigungen an die Fachexperten bzw. Fachexpertinnen ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen.

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

20009833

Dokumentnummer

NOR40191640

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/73/P4/NOR40191640

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