(3)Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle hat den Fachexperten und Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit entstandene Fahrtkosten für den Weg zwischen dem ordentlichen Wohnsitz und dem Ort des Fachgesprächs bis zur Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.Die Zertifizierungsstelle hat den Fachexperten und Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit entstandene Fahrtkosten für den Weg zwischen dem ordentlichen Wohnsitz und dem Ort des Fachgesprächs bis zur Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im Paragraph 10, Absatz 3, Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.