Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IngG-Kostenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.05.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß § 8 IngG ist ein Anteil der Zertifizierungstaxe in Höhe von 20,00 Euro rückzustellen und nach Aufforderung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an eine von diesem beauftragte Institution in Höhe des auf die jeweilige Zertifizierungsstelle zu den jeweiligen Einnahmen aliquot entfallenden Anteils auszuzahlen. Für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 8, IngG ist ein Anteil der Zertifizierungstaxe in Höhe von 20,00 Euro rückzustellen und nach Aufforderung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an eine von diesem beauftragte Institution in Höhe des auf die jeweilige Zertifizierungsstelle zu den jeweiligen Einnahmen aliquot entfallenden Anteils auszuzahlen.
Im RIS seit
16.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Gesetzesnummer
20009833
Dokumentnummer
NOR40191639