Kurztitel

IngG-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Text

Paragraph 3,

Für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 8, IngG ist ein Anteil der Zertifizierungstaxe in Höhe von 20,00 Euro rückzustellen und nach Aufforderung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an eine von diesem beauftragte Institution in Höhe des auf die jeweilige Zertifizierungsstelle zu den jeweiligen Einnahmen aliquot entfallenden Anteils auszuzahlen.