Bundesrecht konsolidiert

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KMA-Verordnung § 13

Kurztitel

KMA-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 70/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Kostenersatz für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Werden für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, bzw. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 UG Personal, Gebäude und Gebäudeteile, Einrichtungen, Geräte oder Verbrauchsgüter der Rechtsträger von Krankenanstalten verwendet und entstehen den Rechtsträgern der Krankenanstalten dadurch über Paragraph 2, hinausgehende Mehrkosten, wird der Kostenersatz aus den Mitteln gemäß Paragraph 26, Absatz 5, oder Paragraph 27, Absatz 5, UG geleistet (Paragraph 46, Absatz 3, KAKuG).
  2. Absatz 2,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, wird nach Projektabschluss und Vorlage der entsprechenden Endabrechnung über Auftrag der Projektleitung im Wege der Universität geleistet. Akontozahlungen können mit der Projektleitung vereinbart werden.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 3 und 5 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Mehrkosten für von den Universitäten in akademischer Eigenforschung durchgeführte sowie für durch Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Union finanzierte wissenschaftliche Arbeiten gelten als im Kostenersatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, abgedeckt.

Im RIS seit

15.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20009830

Dokumentnummer

NOR40191585

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