Absatz eins,Werden für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, bzw. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 UG Personal, Gebäude und Gebäudeteile, Einrichtungen, Geräte oder Verbrauchsgüter der Rechtsträger von Krankenanstalten verwendet und entstehen den Rechtsträgern der Krankenanstalten dadurch über Paragraph 2, hinausgehende Mehrkosten, wird der Kostenersatz aus den Mitteln gemäß Paragraph 26, Absatz 5, oder Paragraph 27, Absatz 5, UG geleistet (Paragraph 46, Absatz 3, KAKuG).