(5)Absatz 5,Die Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, die Anwendbarkeit der in den §§ 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Anderkonten sowie die Abs. 3 und 4 gelten auch für CRR-Kreditinstitute, welche die Tätigkeiten gemäß Nummer 1 und 4 des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in Österreich über eine Zweigestelle gemäß § 9 BWG erbringen.Die Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, die Anwendbarkeit der in den Paragraphen 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Anderkonten sowie die Absatz 3 und 4 gelten auch für CRR-Kreditinstitute, welche die Tätigkeiten gemäß Nummer 1 und 4 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 208 vom 02.08.2013 Seite 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190, in Österreich über eine Zweigestelle gemäß Paragraph 9, BWG erbringen.