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Anderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung § 1

Kurztitel

Anderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 7/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AndKo-SoV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich der Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Immobilienverwaltern

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, und im Bereich des Girogeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, BWG besteht in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Anderkonten ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG können Kreditinstitute (Paragraph 2, Ziffer eins, FM-GwG) gegenüber Kunden in Bezug auf
    1. Ziffer eins
      Sammelanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren;
    2. Ziffer 2
      Verlassenschaftsanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren;
    3. Ziffer 3
      Pflegschaftsanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren;
    4. Ziffer 4
      Insolvenzanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren;
    5. Ziffer 5
      Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gemäß Paragraph 20, Absatz 6, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,,
    die in den Paragraphen 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.
  3. Absatz 3,Die Kreditinstitute haben auch bei der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäß dieser Verordnung die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Die Kreditinstitute dürfen bei den in Absatz 2, genannten Anderkonten nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. Diesfalls sind die in dieser Verordnung festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, die Anwendbarkeit der in den Paragraphen 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Anderkonten sowie die Absatz 3 und 4 gelten auch für CRR-Kreditinstitute, welche die Tätigkeiten gemäß Nummer 1 und 4 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 208 vom 02.08.2013 Seite 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190, in Österreich über eine Zweigestelle gemäß Paragraph 9, BWG erbringen.

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017

Gesetzesnummer

20009775

Dokumentnummer

NOR40190071

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/7/P1/NOR40190071

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