Absatz eins,Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, und im Bereich des Girogeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, BWG besteht in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Anderkonten ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.