Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
KLRV Universitäten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.03.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Kostenartenrechnung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als primäre Kostenarten sind die folgenden Kostenartengruppen zu verwenden:
Mieten und Abschreibungen für Gebäude,
Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten der Gebäude,
(2)Absatz 2,Die sekundären Kostenarten entstehen durch die Verrechnungen innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung. Es muss zumindest eine sekundäre Kostenart mit der Bezeichnung „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ verwendet werden.
Schlagworte
Bewirtschaftungskosten, Kostenrechnung
Im RIS seit
16.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Gesetzesnummer
20009831
Dokumentnummer
NOR40191599