Kurztitel

KLRV Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Text

Kostenartenrechnung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als primäre Kostenarten sind die folgenden Kostenartengruppen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Personalkosten,
    2. Ziffer 2
      laufende Sachkosten,
    3. Ziffer 3
      Mieten und Abschreibungen für Gebäude,
    4. Ziffer 4
      Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten der Gebäude,
    5. Ziffer 5
      Abschreibungen und
    6. Ziffer 6
      Klinischer Mehraufwand.
  2. Absatz 2,Die sekundären Kostenarten entstehen durch die Verrechnungen innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung. Es muss zumindest eine sekundäre Kostenart mit der Bezeichnung „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ verwendet werden.