Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
KLRV Universitäten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.03.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung regelt die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß § 1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Teil des universitären Rechnungswesens und ist nach den in dieser Verordnung zum Zweck der Durchführung interuniversitärer Kostenvergleiche festgelegten einheitlichen Standards zu implementieren und zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Darstellung der Kosten und Erlöse der verschiedenen Leistungen der Universitäten gemäß § 16 und stellt die Datengrundlage für die Berichtspflichten gemäß § 22 sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts dar. Diese Verordnung regelt die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß Paragraph eins, Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Teil des universitären Rechnungswesens und ist nach den in dieser Verordnung zum Zweck der Durchführung interuniversitärer Kostenvergleiche festgelegten einheitlichen Standards zu implementieren und zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Darstellung der Kosten und Erlöse der verschiedenen Leistungen der Universitäten gemäß Paragraph 16 und stellt die Datengrundlage für die Berichtspflichten gemäß Paragraph 22, sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts dar.
Schlagworte
Kostenrechnung
Im RIS seit
16.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Gesetzesnummer
20009831
Dokumentnummer
NOR40191595