Bundesrecht konsolidiert

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KLRV Universitäten § 2

Kurztitel

KLRV Universitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

Diese Verordnung regelt die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß Paragraph eins, Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Teil des universitären Rechnungswesens und ist nach den in dieser Verordnung zum Zweck der Durchführung interuniversitärer Kostenvergleiche festgelegten einheitlichen Standards zu implementieren und zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Darstellung der Kosten und Erlöse der verschiedenen Leistungen der Universitäten gemäß Paragraph 16 und stellt die Datengrundlage für die Berichtspflichten gemäß Paragraph 22, sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts dar.

Schlagworte

Kostenrechnung

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40191595

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/69/P2/NOR40191595

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