KLRV Universitäten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 2
01.03.2017
31.12.2026
72/01 Hochschulorganisation
Diese Verordnung regelt die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß Paragraph eins, Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Teil des universitären Rechnungswesens und ist nach den in dieser Verordnung zum Zweck der Durchführung interuniversitärer Kostenvergleiche festgelegten einheitlichen Standards zu implementieren und zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Darstellung der Kosten und Erlöse der verschiedenen Leistungen der Universitäten gemäß Paragraph 16 und stellt die Datengrundlage für die Berichtspflichten gemäß Paragraph 22, sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts dar.
Kostenrechnung
18.09.2026
20009831
NOR40191595