(2)Absatz 2,Zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen, welche die in Abs. 1 angeführten Sachverhalte regeln, bleiben unberührt.Zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen, welche die in Absatz eins, angeführten Sachverhalte regeln, bleiben unberührt.