Kurztitel

Gästeflugverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Text

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird festgelegt, in welchen Fällen der Betrieb von Luftfahrzeugen durch Personen mit ausländischer Erlaubnis für die in Paragraph 25, Luftfahrtgesetz – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, beschriebenen Tätigkeiten auch ohne eine Anerkennung der ausländischen Erlaubnis gemäß Paragraph 40, LFG und gegebenenfalls ohne Anerkennung der ausländischen Bestätigung über die zulässigen Verwendung im Fluge gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, LFG erfolgen darf.
  2. Absatz 2,Zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen, welche die in Absatz eins, angeführten Sachverhalte regeln, bleiben unberührt.