Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird festgelegt, in welchen Fällen der Betrieb von Luftfahrzeugen durch Personen mit ausländischer Erlaubnis für die in Paragraph 25, Luftfahrtgesetz – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, beschriebenen Tätigkeiten auch ohne eine Anerkennung der ausländischen Erlaubnis gemäß Paragraph 40, LFG und gegebenenfalls ohne Anerkennung der ausländischen Bestätigung über die zulässigen Verwendung im Fluge gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, LFG erfolgen darf.