Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse § 4

Kurztitel

Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 42/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

03.02.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NTZulV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Voraussetzungen der Bewertungsstelle

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Bewertungsstelle hat für die Durchführung praktischer Prüfungen über geeignete Einrichtungen (Laboranlagen etc.) zu verfügen.
  2. Absatz 2,Die Bewertungsstelle hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Unabhängigkeit von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber, der Herstellerin bzw. dem Hersteller, der Importeurin bzw. dem Importeur,
    2. Ziffer 2
      durch Organisation und Arbeitsweise der Einrichtung zu gewährleisten, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind,
    3. Ziffer 3
      das für die Durchführung der Prüftätigkeit erforderliche Fachwissen aufzuweisen,
    4. Ziffer 4
      die Verfügbarkeit einer personellen, technischen und sachlichen Mindestausstattung sicherzustellen.

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2017

Gesetzesnummer

20009808

Dokumentnummer

NOR40191168

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/42/P4/NOR40191168

Navigation im Suchergebnis