BGBl. II Nr. 42/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
03.02.2017
Text
Voraussetzungen der Bewertungsstelle
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bewertungsstelle hat für die Durchführung praktischer Prüfungen über geeignete Einrichtungen (Laboranlagen etc.) zu verfügen.
(2)Absatz 2,Die Bewertungsstelle hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.Ziffer eins
Unabhängigkeit von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber, der Herstellerin bzw. dem Hersteller, der Importeurin bzw. dem Importeur,
2.Ziffer 2
durch Organisation und Arbeitsweise der Einrichtung zu gewährleisten, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind,
3.Ziffer 3
das für die Durchführung der Prüftätigkeit erforderliche Fachwissen aufzuweisen,
4.Ziffer 4
die Verfügbarkeit einer personellen, technischen und sachlichen Mindestausstattung sicherzustellen.