Bundesrecht konsolidiert

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Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse § 3

Kurztitel

Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 42/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.02.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NTZulV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufgabenbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bewertungsstelle obliegt – neben den sonstigen gesetzlichen Aufgabenstellungen gemäß Paragraphen 9, und 10 TNRSG – insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die fachliche Prüfung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß Paragraph 10 a, TNRSG,
    2. Ziffer 2
      die Führung eines Registers über die Ergebnisse der fachlichen Prüfung gemäß Paragraph 10 a, TNRSG bzw. der amtlichen Untersuchung gemäß Paragraph 10, TNRSG.
  2. Absatz 2,Die Bewertungsstelle hat Richtlinien hinsichtlich Vorgaben über:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung und die Mindestinhalte der fachlichen Prüfung im Rahmen der Zulassung gemäß Paragraph 10 a, TNRSG,
    2. Ziffer 2
      die Mindestinhalte der Kontrolle bzw. amtlichen Untersuchung gemäß Paragraphen 9 und 10 TNRSG,
    3. Ziffer 3
      die auf der Grundlage wissenschaftlicher Studien erstellten Verbraucherinformationen, die eine mögliche Risikoreduzierung für den Verbraucher beim Gebrauch des betreffenden neuartigen Tabakerzeugnisses im Vergleich zu herkömmlichen Rauchtabakerzeugnissen betreffen,
    auszuarbeiten.

    Diese Richtlinien sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu genehmigen und von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH auf deren Homepage zu veröffentlichen.

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2017

Gesetzesnummer

20009808

Dokumentnummer

NOR40191167

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/42/P3/NOR40191167

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