Kurztitel

Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

03.02.2017

Text

Aufgabenbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Bewertungsstelle obliegt – neben den sonstigen gesetzlichen Aufgabenstellungen gemäß Paragraphen 9, und 10 TNRSG – insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die fachliche Prüfung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß Paragraph 10 a, TNRSG,
    2. Ziffer 2
      die Führung eines Registers über die Ergebnisse der fachlichen Prüfung gemäß Paragraph 10 a, TNRSG bzw. der amtlichen Untersuchung gemäß Paragraph 10, TNRSG.
  2. Absatz 2Die Bewertungsstelle hat Richtlinien hinsichtlich Vorgaben über:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung und die Mindestinhalte der fachlichen Prüfung im Rahmen der Zulassung gemäß Paragraph 10 a, TNRSG,
    2. Ziffer 2
      die Mindestinhalte der Kontrolle bzw. amtlichen Untersuchung gemäß Paragraphen 9 und 10 TNRSG,
    3. Ziffer 3
      die auf der Grundlage wissenschaftlicher Studien erstellten Verbraucherinformationen, die eine mögliche Risikoreduzierung für den Verbraucher beim Gebrauch des betreffenden neuartigen Tabakerzeugnisses im Vergleich zu herkömmlichen Rauchtabakerzeugnissen betreffen,
    auszuarbeiten.

    Diese Richtlinien sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu genehmigen und von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH auf deren Homepage zu veröffentlichen.