Bundesrecht konsolidiert

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Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten § 4

Kurztitel

Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 410/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.12.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf die Zuschüsse für das Jahr 2017 anzuwenden.

Im RIS seit

02.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018

Gesetzesnummer

20010119

Dokumentnummer

NOR40200013

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