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Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 § 3

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-V 2018

Index

58/02 Energierecht

Text

Kostenwälzung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:
    1. Ziffer eins
      für den Bereich Österreich
      31 vH;
    2. Ziffer 2
      für den Bereich Tirol
      100 vH;
    3. Ziffer 3
      für den Bereich Vorarlberg
      55 vH.
    Die verbleibenden Kostenanteile der jeweiligen Bereiche werden auf die direkt angeschlossenen Entnehmer nach den elektrischen Leistungen und nach der elektrischen Arbeit zugeteilt.
  2. Absatz 2,Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch Paragraph 63, Ziffer 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

Im RIS seit

19.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2025

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40273637

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/398/P3/NOR40273637

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