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Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

SNE-V 2018

Index

58/02 Energierecht

Text

Kostenwälzung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:
    1. Ziffer eins
      für den Bereich Österreich
      55 vH;
       
    2. Ziffer 2
      für den Bereich Tirol
      40 vH;
       
    3. Ziffer 3
      für den Bereich Vorarlberg
      55 vH.
       
    Die verbleibenden Kostenanteile der jeweiligen Bereiche werden auf die direkt angeschlossenen Entnehmer nach den elektrischen Leistungen und nach der elektrischen Arbeit zugeteilt.
  2. Absatz 2,Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch Paragraph 63, Ziffer 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser auf die dieser Netzebene untergelagerte Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40199851

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