Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Querverkaufsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
03.01.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
QVV
Index
37/02 Kreditwesen
Text
4. Abschnitt
Paketgestaltung
Erhalt von Rücktritts- und Widerrufsrechten
§ 8.Paragraph 8,
Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beidem zu Paketen sicherzustellen, dass sämtliche Rücktritts- oder Widerrufsrechte, die für einen oder mehrere Bestandteile auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Gestaltung im Falle des einzelnen Erwerbs oder der einzelnen Inanspruchnahme gelten, für die betreffenden Bestandteile gleichermaßen gelten, wenn diese Teil eines Pakets sind.
Schlagworte
Rücktrittsrecht
Im RIS seit
21.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Gesetzesnummer
20010100
Dokumentnummer
NOR40199778