Bundesrecht konsolidiert

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Querverkaufsverordnung § 8

Kurztitel

Querverkaufsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 394/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QVV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Abschnitt
Paketgestaltung

Erhalt von Rücktritts- und Widerrufsrechten

Paragraph 8,

 Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beidem zu Paketen sicherzustellen, dass sämtliche Rücktritts- oder Widerrufsrechte, die für einen oder mehrere Bestandteile auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Gestaltung im Falle des einzelnen Erwerbs oder der einzelnen Inanspruchnahme gelten, für die betreffenden Bestandteile gleichermaßen gelten, wenn diese Teil eines Pakets sind.

Schlagworte

Rücktrittsrecht

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010100

Dokumentnummer

NOR40199778

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