Querverkaufsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 8
03.01.2018
QVV
37/02 Kreditwesen
Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beidem zu Paketen sicherzustellen, dass sämtliche Rücktritts- oder Widerrufsrechte, die für einen oder mehrere Bestandteile auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Gestaltung im Falle des einzelnen Erwerbs oder der einzelnen Inanspruchnahme gelten, für die betreffenden Bestandteile gleichermaßen gelten, wenn diese Teil eines Pakets sind.
Rücktrittsrecht
21.12.2017
20010100
NOR40199778