(1)Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Aktien gemäß § 1 Z 5 lit. a erster Fall WAG 2018, Aktienzertifikate gemäß § 1 Z 9 WAG 2018, börsengehandelte Fonds gemäß § 1 Z 10 WAG 2018, Zertifikate gemäß § 1 Z 11 WAG 2018 und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Eigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen fürBetreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Aktien gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a, erster Fall WAG 2018, Aktienzertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2018, börsengehandelte Fonds gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, WAG 2018, Zertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, WAG 2018 und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Eigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für
ein Referenzwertgeschäft gemäß Abs. 2 oderein Referenzwertgeschäft gemäß Absatz 2, oder
ein ausgehandeltes Geschäft gemäß Abs. 3 oderein ausgehandeltes Geschäft gemäß Absatz 3, oder
einen Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 4 odereinen Auftrag mit großem Volumen gemäß Absatz 4, oder
einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Abs. 5einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Absatz 5
erfüllt werden. Bei Geschäften gemäß Z 1 und 2, im Falle der Z 1 jedoch nur bei kontinuierlicher Inanspruchnahme der Ausnahme, sind die Bedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten. Bei Aufträgen gemäß Z 4 gilt die Ausnahme, solange die Veröffentlichung des Auftrages noch nicht erfolgt ist.erfüllt werden. Bei Geschäften gemäß Ziffer eins und 2, im Falle der Ziffer eins, jedoch nur bei kontinuierlicher Inanspruchnahme der Ausnahme, sind die Bedingungen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, einzuhalten. Bei Aufträgen gemäß Ziffer 4, gilt die Ausnahme, solange die Veröffentlichung des Auftrages noch nicht erfolgt ist.