Kurztitel

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

30.11.2025

Abkürzung

HTAusV 2018

Index

21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz

Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Aktien gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a, erster Fall WAG 2018, Aktienzertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2018, börsengehandelte Fonds gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, WAG 2018, Zertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, WAG 2018 und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Eigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für
    1. Ziffer eins
      ein Referenzwertgeschäft gemäß Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      ein ausgehandeltes Geschäft gemäß Absatz 3, oder
    3. Ziffer 3
      einen Auftrag mit großem Volumen gemäß Absatz 4, oder
    4. Ziffer 4
      einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Absatz 5
    erfüllt werden. Bei Geschäften gemäß Ziffer eins und 2, im Falle der Ziffer eins, jedoch nur bei kontinuierlicher Inanspruchnahme der Ausnahme, sind die Bedingungen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, einzuhalten. Bei Aufträgen gemäß Ziffer 4, gilt die Ausnahme, solange die Veröffentlichung des Auftrages noch nicht erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Ein Referenzwertgeschäft liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
    1. Ziffer eins
      Das Geschäft wird über ein System des jeweiligen Handelsplatzbetreibers abgewickelt, das auf einer Handelsmethode gründet, bei der der Kurs des Finanzinstruments aus dem Handelspatz, auf dem das Finanzinstrument erstmals zugelassen wurde, oder aus dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt gemäß Artikel 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 unter den Bedingungen gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, abgeleitet wird;
    2. Ziffer 2
      der Referenzkurs gemäß Ziffer eins, erfährt eine breite Veröffentlichung; und
    3. Ziffer 3
      der Referenzkurs gemäß Ziffer eins, wird von den Marktteilnehmern als verlässlicher Referenzkurs angesehen.
  3. Absatz 3,Ein ausgehandeltes Geschäft liegt bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 in einem der folgenden Fälle vor:
    1. Ziffer eins
      Das privat ausgehandelte, aber über die Systeme des Handelsplatzes formalisierte Geschäft wird entweder innerhalb der aktuellen gewichteten Geld-Brief-Kursspanne (Spread) des Systems abgeschlossen, so wie sie im Orderbuch des jeweiligen Handelsplatzes wiedergegeben wird, oder zu den Kursofferten der Market-Maker gemäß Paragraph eins, Ziffer 16, BörseG 2018 des jeweiligen Handelsplatzes; in diesem Fall muss das Geschäft gemäß den Regeln des Handelsplatzes ausgeführt werden, muss der Handelsplatz über Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Verhinderung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Artikel 4, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, verfügen und sorgt der Handelsplatz für die Einrichtung, Pflege und Umsetzung von Systemen sowohl zur Aufdeckung von Versuchen, die Handelstransparenzausnahme zur Umgehung anderer Erfordernisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder einer Bestimmung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU zu nutzen, als auch zur Meldung entsprechender Verstöße an die FMA;
    2. Ziffer 2
      das privat ausgehandelte, aber über die Systeme des Handelsplatzes formalisierte Geschäft betrifft Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, besteht und wird innerhalb eines Prozentsatzes eines angemessenen Referenzpreises, die beide vorher vom Handelsplatzbetreiber festgelegt wurden, abgeschlossen;
    3. Ziffer 3
      das privat ausgehandelte, aber über die Systeme des Handelsplatzes formalisierte Geschäft ist eines der Geschäfte gemäß Artikel 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 und unterliegt deswegen anderen Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments.
  4. Absatz 4,Ein Auftrag in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf Aktien oder Aktienzertifikate die in der Tabelle 1 des Anhanges römisch zwei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestauftragsgröße oder
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf Zertifikate oder mit diesen und den zuvor genannten Finanzinstrumenten vergleichbare Finanzinstrumente die in der Tabelle 2 des Anhanges römisch zwei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestauftragsgröße oder
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf börsengehandelte Fonds ein Auftragsvolumen von 1 000 000 EUR
    erreicht oder überstiegen wird.
  5. Absatz 5,Ein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Auftrag in ein System eingestellt wird und dort im Orderbuch des Handelsplatzes veröffentlicht werden soll, sobald die objektiven Bedingungen eingetreten sind, die durch das Protokoll des Systems hierfür vorgegeben werden,
    2. Ziffer 2
      der Auftrag vor der Veröffentlichung gemäß Ziffer eins, nicht mit anderen Handelsinteressen interagieren kann und
    3. Ziffer 3
      der Auftrag nach der Veröffentlichung gemäß Ziffer eins, im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für diese Art von Aufträgen geltenden Vorschriften mit anderen Aufträgen interagiert,
    sofern der die Ausnahme nutzende Auftrag zum Zeitpunkt seiner Eingabe und nach jeder Änderung im Falle einer Reserve-Order gemäß Artikel 8, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 mindestens einem Volumen von 10 000 EUR oder bei anderen Aufträgen mindestens einem Volumen entspricht, dass der Systembetreiber nach dessen Vorschriften und Protokollen im Voraus als Mindesthandelsmenge festgelegt hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Gesetzesnummer

20010096

Dokumentnummer

NOR40199725