Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Aktien gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a, erster Fall WAG 2018, Aktienzertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2018, börsengehandelte Fonds gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, WAG 2018, Zertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, WAG 2018 und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Eigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für
- Ziffer einsein Referenzwertgeschäft gemäß Absatz 2, oder
- Ziffer 2ein ausgehandeltes Geschäft gemäß Absatz 3, oder
- Ziffer 3einen Auftrag mit großem Volumen gemäß Absatz 4, oder
- Ziffer 4einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Absatz 5
erfüllt werden. Bei Geschäften gemäß Ziffer eins und 2, im Falle der Ziffer eins, jedoch nur bei kontinuierlicher Inanspruchnahme der Ausnahme, sind die Bedingungen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, einzuhalten. Bei Aufträgen gemäß Ziffer 4, gilt die Ausnahme, solange die Veröffentlichung des Auftrages noch nicht erfolgt ist.