(2)Absatz 2,Justizwachkommandantinnen und Justizwachkommandanten in Justizanstalten führen in Abweichung von Abs. 1 Z 1 den Dienstgrad der nächsthöheren Funktionsgruppe.Justizwachkommandantinnen und Justizwachkommandanten in Justizanstalten führen in Abweichung von Absatz eins, Ziffer eins, den Dienstgrad der nächsthöheren Funktionsgruppe.