Kurztitel

Dienstgradeverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.01.2017

Text

Dienstgrade in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b, E 2c und W 2

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

  1. Ziffer eins
    in der Verwendungsgruppe E 2a:

Funktionsgruppe

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

7

Chefinspektor

ChefInsp

6

Chefinspektor

ChefInsp

5

Kontrollinspektor

KontrInsp

4

Abteilungsinspektor

AbtInsp

3

Abteilungsinspektor

AbtInsp

2

Bezirksinspektor

BezInsp

1 ab einer Exekutivdienstzeit von 20 Jahren

Bezirksinspektor

BezInsp

1

Gruppeninspektor

GrInsp

Grundlaufbahn

Gruppeninspektor

GrInsp

  1. Ziffer 2
    in der Verwendungsgruppe E 2b:

Exekutivdienstzeit

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

ab 20 Jahren

Gruppeninspektor

GrInsp

ab 6 bis 20 Jahren

Revierinspektor

RevInsp

bis 6 Jahre

Inspektor

Insp

  1. Ziffer 3
    in der Verwendungsgruppe E 2c:

 

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

 

Aspirant

Asp

  1. Absatz 2,Justizwachkommandantinnen und Justizwachkommandanten in Justizanstalten führen in Abweichung von Absatz eins, Ziffer eins, den Dienstgrad der nächsthöheren Funktionsgruppe.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.