Bundesrecht konsolidiert

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ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung § 2

Kurztitel

ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 378/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Kriterien für die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte und der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Kriterien für die Reihung der BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern sind:
    1. Ziffer eins
      die fachliche Eignung, die auf Grund der Berufserfahrung als Zahnärztin/Zahnarzt zu beurteilen ist; dabei sind jedenfalls Tätigkeiten als niedergelassene Zahnärztin/niedergelassener Zahnarzt, als Praxisvertreterin/Praxisvertreter, als Jobsharingpartnerin/Jobsharingpartner sowie als angestellte Zahnärztin/angestellter Zahnarzt zu berücksichtigen; zusätzlich kann eine Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach dem Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden; eine Differenzierung in der Berücksichtigung zwischen diesen und innerhalb dieser Tätigkeiten, insbesondere anhand der Versorgungsintensität und Erfahrung für eine Tätigkeit als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt kann vorgenommen werden; zusätzlich können Tätigkeiten als Zahnärztin/Zahnarzt im Bereitschaftsdienst/Notdienst berücksichtigt werden;
    2. Ziffer 2
      zusätzliche fachliche Qualifikationen, die insbesondere durch Vorlage von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung, die von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt werden, nachzuweisen sind;
    3. Ziffer 3
      der Zeitpunkt der ersten Eintragung in eine BewerberInnenliste um Einzelverträge nach Erlangung des Rechtes zur selbständigen Berufsausübung als Zahnärztin/Zahnarzt und die allenfalls darauf folgende nach zeitlichen und örtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende regelmäßige Bewerbung um Einzelverträge; in Bundesländern, in denen eine derartige BewerberInnenliste bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht besteht, ist dem Zeitpunkt der ersten Eintragung jener Zeitpunkt gleichzuhalten, zu dem die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für eine Eintragung in die nunmehr zu schaffende BewerberInnenliste erstmals erfüllt hätte.
  2. Absatz 2,Als weitere Kriterien für die Reihung können berücksichtigt werden:
    1. Ziffer eins
      ein geleisteter Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst sowie zurückgelegte Mutterschutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung zurückgelegte Karenzzeiten, auch wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zurückgelegt wurden und Zeiten, für die ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder gleichartige Leistungen für BewerberInnen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten besteht;
    2. Ziffer 2
      die soziale Förderungswürdigkeit, etwa auf Grund von bestehenden Sorgepflichten für Kinder oder auf Grund von gegenwärtiger Arbeitslosigkeit.

Schlagworte

Mundchirurgie, Kieferchirurgie, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Bewerberin

Im RIS seit

19.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

20010091

Dokumentnummer

NOR40199639

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