Absatz eins,Die Kriterien für die Reihung der BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern sind:
- Ziffer einsdie fachliche Eignung, die auf Grund der Berufserfahrung als Zahnärztin/Zahnarzt zu beurteilen ist; dabei sind jedenfalls Tätigkeiten als niedergelassene Zahnärztin/niedergelassener Zahnarzt, als Praxisvertreterin/Praxisvertreter, als Jobsharingpartnerin/Jobsharingpartner sowie als angestellte Zahnärztin/angestellter Zahnarzt zu berücksichtigen; zusätzlich kann eine Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach dem Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden; eine Differenzierung in der Berücksichtigung zwischen diesen und innerhalb dieser Tätigkeiten, insbesondere anhand der Versorgungsintensität und Erfahrung für eine Tätigkeit als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt kann vorgenommen werden; zusätzlich können Tätigkeiten als Zahnärztin/Zahnarzt im Bereitschaftsdienst/Notdienst berücksichtigt werden;
- Ziffer 2zusätzliche fachliche Qualifikationen, die insbesondere durch Vorlage von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung, die von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt werden, nachzuweisen sind;
- Ziffer 3der Zeitpunkt der ersten Eintragung in eine BewerberInnenliste um Einzelverträge nach Erlangung des Rechtes zur selbständigen Berufsausübung als Zahnärztin/Zahnarzt und die allenfalls darauf folgende nach zeitlichen und örtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende regelmäßige Bewerbung um Einzelverträge; in Bundesländern, in denen eine derartige BewerberInnenliste bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht besteht, ist dem Zeitpunkt der ersten Eintragung jener Zeitpunkt gleichzuhalten, zu dem die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für eine Eintragung in die nunmehr zu schaffende BewerberInnenliste erstmals erfüllt hätte.