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Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017 § 1

Kurztitel

Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis
    1. Ziffer eins
      allgemeiner Qualifikationen in den Bereichen
      1. Litera a
        Erste Hilfe (Paragraph 2,),
      2. Litera b
        Freizeitpädagogik (Paragraph 3,) und
      3. Litera c
        Schulrechtliche Grundlagen (Paragraph 4,) sowie
    2. Ziffer 2
      einer oder mehrerer besonderer Qualifikationen gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Personen, die den Nachweis über die Qualifikationen gemäß Absatz eins, in Verbindung mit dem 3. Abschnitt erbringen, sind zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigt.

Im RIS seit

18.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20010087

Dokumentnummer

NOR40199567

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