(2)Absatz 2,Personen, die den Nachweis über die Qualifikationen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit dem 3. Abschnitt erbringen, sind zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigt.Personen, die den Nachweis über die Qualifikationen gemäß Absatz eins, in Verbindung mit dem 3. Abschnitt erbringen, sind zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigt.