Kurztitel

Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Index

70/02 Schulorganisation

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis
    1. Ziffer eins
      allgemeiner Qualifikationen in den Bereichen
      1. Litera a
        Erste Hilfe (Paragraph 2,),
      2. Litera b
        Freizeitpädagogik (Paragraph 3,) und
      3. Litera c
        Schulrechtliche Grundlagen (Paragraph 4,) sowie
    2. Ziffer 2
      einer oder mehrerer besonderer Qualifikationen gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Personen, die den Nachweis über die Qualifikationen gemäß Absatz eins, in Verbindung mit dem 3. Abschnitt erbringen, sind zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigt.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20010087

Dokumentnummer

NOR40199567