Absatz eins,Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis
- Ziffer einsallgemeiner Qualifikationen in den Bereichen
- Litera aErste Hilfe (Paragraph 2,),
- Litera bFreizeitpädagogik (Paragraph 3,) und
- Litera cSchulrechtliche Grundlagen (Paragraph 4,) sowie
- Ziffer 2einer oder mehrerer besonderer Qualifikationen gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung.