Bundesrecht konsolidiert

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Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen § 4

Kurztitel

Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.12.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Beachte

Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2017 dokumentiert worden sind (vgl. § 5 Abs. 2).

Text

Paragraph 4,

Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium für die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete Daten in indirekt personenbezogener Form Zugriff hat. Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich bis Ende März einen schriftlichen Bericht über die im Vorjahr erfassten und verarbeiteten Daten vorzulegen.

Im RIS seit

14.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

20010085

Dokumentnummer

NOR40199555

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