Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
14.12.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Beachte
Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2017 dokumentiert worden sind (vgl. § 5 Abs. 2).
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium für die in § 1 Z 1 bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete Daten in indirekt personenbezogener Form Zugriff hat. Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich bis Ende März einen schriftlichen Bericht über die im Vorjahr erfassten und verarbeiteten Daten vorzulegen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium für die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete Daten in indirekt personenbezogener Form Zugriff hat. Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich bis Ende März einen schriftlichen Bericht über die im Vorjahr erfassten und verarbeiteten Daten vorzulegen.
Im RIS seit
14.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
20010085
Dokumentnummer
NOR40199555