Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 4
14.12.2017
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß Paragraph 2,, die seit 1. Jänner 2017 dokumentiert worden sind vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,).
Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium für die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete Daten in indirekt personenbezogener Form Zugriff hat. Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich bis Ende März einen schriftlichen Bericht über die im Vorjahr erfassten und verarbeiteten Daten vorzulegen.
14.12.2017
20010085
NOR40199555