Bundesrecht konsolidiert

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Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen § 1

Kurztitel

Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.12.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Beachte

Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2017 dokumentiert worden sind (vgl. § 5 Abs. 2).

Text

Paragraph eins,

Die Datenverarbeitung für das österreichische Nachsorgeprogramm von Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen dient folgenden Zwecken:

  1. Ziffer eins
    dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Lebendspenderinnen/-spendern sowie der Abwehr von Risiken im Zusammenhang mit Organspenden,
  2. Ziffer 2
    der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Dokumentation der Verlaufsdaten des Gesundheitszustands von Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spendern,
  3. Ziffer 3
    der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Organisation der regelmäßigen Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender,
  4. Ziffer 4
    der Übersicht über regelmäßige Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender durch die transplantierenden/behandelnde Gesundheitseinrichtung,
  5. Ziffer 5
    als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und
  6. Ziffer 6
    zu wissenschaftlichen Zwecken.

Schlagworte

Organspender

Im RIS seit

14.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

20010085

Dokumentnummer

NOR40199552

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