Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
14.12.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Beachte
Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2017 dokumentiert worden sind (vgl. § 5 Abs. 2).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Datenverarbeitung für das österreichische Nachsorgeprogramm von Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen dient folgenden Zwecken:
dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Lebendspenderinnen/-spendern sowie der Abwehr von Risiken im Zusammenhang mit Organspenden,
der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Dokumentation der Verlaufsdaten des Gesundheitszustands von Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spendern,
der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Organisation der regelmäßigen Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender,
der Übersicht über regelmäßige Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender durch die transplantierenden/behandelnde Gesundheitseinrichtung,
als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und
zu wissenschaftlichen Zwecken.
Schlagworte
Organspender
Im RIS seit
14.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
20010085
Dokumentnummer
NOR40199552