Kurztitel

Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.12.2017

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Beachte

Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß Paragraph 2,, die seit 1. Jänner 2017 dokumentiert worden sind vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,).

Text

Paragraph eins,

Die Datenverarbeitung für das österreichische Nachsorgeprogramm von Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen dient folgenden Zwecken:

  1. Ziffer eins
    dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Lebendspenderinnen/-spendern sowie der Abwehr von Risiken im Zusammenhang mit Organspenden,
  2. Ziffer 2
    der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Dokumentation der Verlaufsdaten des Gesundheitszustands von Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spendern,
  3. Ziffer 3
    der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Organisation der regelmäßigen Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender,
  4. Ziffer 4
    der Übersicht über regelmäßige Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender durch die transplantierenden/behandelnde Gesundheitseinrichtung,
  5. Ziffer 5
    als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und
  6. Ziffer 6
    zu wissenschaftlichen Zwecken.

Schlagworte

Organspender

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

20010085

Dokumentnummer

NOR40199552