Kurztitel
Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2017,
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Beachte
Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2017 dokumentiert worden sind (vgl. § 5 Abs. 2).Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß Paragraph 2,, die seit 1. Jänner 2017 dokumentiert worden sind vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Datenverarbeitung für das österreichische Nachsorgeprogramm von Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen dient folgenden Zwecken:
dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Lebendspenderinnen/-spendern sowie der Abwehr von Risiken im Zusammenhang mit Organspenden,
der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Dokumentation der Verlaufsdaten des Gesundheitszustands von Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spendern,
der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Organisation der regelmäßigen Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender,
der Übersicht über regelmäßige Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender durch die transplantierenden/behandelnde Gesundheitseinrichtung,
als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und
zu wissenschaftlichen Zwecken.