Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.03.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Beachte
Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind (vgl. § 4 Abs. 2).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in § 1 genannten Zwecke berechtigt, auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in Paragraph eins, genannten Zwecke berechtigt, auf die in Paragraph 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (§ 1 Z 3) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß § 2 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (Paragraph eins, Ziffer 3,) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in Paragraph 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.
Im RIS seit
03.03.2025
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
20010084
Dokumentnummer
NOR40268616