Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
14.12.2017
Außerkrafttretensdatum
28.02.2025
Abkürzung
Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Beachte
Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind (vgl. § 4 Abs. 2).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist zugriffsberechtigt auf die in Abs. 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden DatenDie Gesundheit Österreich GmbH ist zugriffsberechtigt auf die in Absatz 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten
für die in § 1 Z 1 bis 3 genannten Zwecke in indirekt personenbezogener Form undfür die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 genannten Zwecke in indirekt personenbezogener Form und
für wissenschaftliche Zwecke (§ 1 Z 4) in anonymisierter Form.für wissenschaftliche Zwecke (Paragraph eins, Ziffer 4,) in anonymisierter Form.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (§ 1 Z 3) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß § 2 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (Paragraph eins, Ziffer 3,) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
14.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
20010084
Dokumentnummer
NOR40199549