Bundesrecht konsolidiert

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Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 363/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

VGGV

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Elektronisches Medium für die Übermittlung von Unterlagen durch Kreditinstitute

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das von den Kreditinstituten für die Übermittlung der Bankbestätigung, der Ausweiskopie und der Musterzeichnung zu verwendende elektronische Medium (Paragraph 9 a, Absatz 7, GmbHG) ist der ERV.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Unterlagen sind vom Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, GmbHG als drei getrennte PDF-Anhänge (Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2012,) zu übermitteln. Dabei ist die IBAN des Kontos gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG in strukturierter Form als Ordnungsbegriff anzuführen.
  3. Absatz 3,Von der erfolgten Eintragung der GmbH im Firmenbuch ist das Kreditinstitut unter Anführung der IBAN automationsunterstützt im ERV-Rückverkehr zu verständigen.

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20010077

Dokumentnummer

NOR40199484

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